Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 12.2 Gestützt auf die Aktenlage ist erstellt, dass der Beschuldigte das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 sichergestellte Heroingemisch von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von 25 %, vgl. Ausführungen unten) besass und aufbewahrte. Er hatte zudem Kenntnis vom Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.