__ die Betäubungsmittel verkauft oder zumindest abgegeben. Der Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er E.________ Betäubungsmittel übergibt und handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.