14 Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 52 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 412 zu Art. 19 BetmG). Der Wortlaut der mit der Teilrevision neu eingeführten Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem andern verschafft» spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen Auffangtatbestand (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4 S. 407 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte E.________ die Betäubungsmittel verkauft oder zumindest abgegeben.