1 Abs. 4 aBetmG enthaltenen Tathandlungen des Anbietens, Verteilens, Verkaufens, Vermittelns oder Abgebens durch die Tathandlung des Veräusserns ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: