11. Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert (Bst. c), auf andere Weise einem andern verschafft (Bst. c), besitzt (Bst. d), aufbewahrt (Bst. d) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g). Wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG).