). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit den sichergestellten Streckmitteln die 8.8 Gramm (brutto) Heroingemisch vorbereitet hat, um diese später zu verkaufen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 211, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift gilt folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung