208, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in einem früheren Strafverfahren (BM 15 12287) eingestanden hat, dass er seinen Drogenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziere (pag. 169 Z. 24). Schliesslich geht auch aus der Auswertung seines Mobiltelefons