Ein solches Vorgehen bloss für den Eigenkonsum macht keinen Sinn, es sind vielmehr charakteristische Vorkehren für den Weiterverkauf von Drogen an Endabnehmer. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte auf Frage nach den sichergestellten Drogen nur bezüglich des Kokainsteins ausdrücklich angab, dieser sei für seinen Eigengebrauch bestimmt (pag. 37 Z. 73 f.). Diese Aussage lässt den Umkehrschluss zu, dass die übrigen sichergestellten Betäubungsmittel nicht für den Eigengebrauch bestimmt waren (pag. 208, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).