10.2 Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 10. November 2015, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel ihm gehören (pag. 36 Z. 54), ebenso wie die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 37 Z. 86). Auf Frage nach Position 7 des Hausdurchsuchungsprotokolls erklärte er, das sei ein kleiner Kokainstein für seinen Eigengebrauch (pag. 37 Z. 73 f.). 10.3 Die neben dem Heroingemisch sichergestellten Utensilien, insbesondere die diversen Streckmittel, Minigrips und die Waage deuten darauf hin, dass der Beschuldigte das Heroin mit Steckmittel vermengt, abgewogen und anschliessend in verkaufsfertige Portionen abgefüllt hat.