I. 1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 10. November 2015 in I.________, durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Verkauf von ca. 8.8 Gramm (brutto) Heroingemisch, zur Last gelegt, indem er die eingekauften Drogen mit Streckmittel vermengt, abgewogen und in verkaufsfertige Portionen abgepackt habe, dies mit der Absicht diese später zu verkaufen (pag. 144 f.).