Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, es sei gut möglich, dass E.________ bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten im Besitz von Heroin gewesen sei oder nur ein Teil des sichergestellten Heroingemischs vom Beschuldigten stammte (pag. 372). Die Verteidigung verkennt, dass E.________ zu Protokoll gab, sie habe die Drogen am 22. Oktober 2015 im Park in D.________ behändigt (pag. 59 Z. 69 ff.). Es seien acht Minigrip à 2.5 Gramm und somit 20 Gramm gewesen (pag. 60 Z. 135). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ am 22. Oktober 2015 in D.________ 19.7 Gramm