182 Z. 48 ff.). 9.5 Zusammenfassend bestehen für die Kammer gestützt auf die Feststellungen der Mitarbeiter der Aussenfahndung MEOA, welche am 22. Oktober 2015 ein Treffen zwischen dem Beschuldigten, E.________ und F.________ beobachtet haben, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und die Aussagen von E.________ zur angeblichen Zufallsbegegnung mit dem Beschuldigten keine Zweifel daran, dass die in den Effekten von E.________ gefundenen 19.7 Gramm (brutto) Heroingemisch vom Beschuldigten stammten. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, es sei gut möglich, dass E._____