Eine solche Wiederholung unterblieb vorliegend. F.________ wollte seine ersten Aussagen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2016 (pag. 76 ff.) nicht bestätigen und verweigerte die Aussage (pag. 76 ff. Z. 17 ff.). Auf seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 darf deshalb nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1.). 9.4 Der Beschuldigte selber wurde erstmals nach der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 befragt (pag. 35 ff.). Die Befragung galt vor allem den vorgefundenen Drogen, der Menge und dem Preis der monatlich gekauften Drogenmenge.