6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3). Das Konfrontationsrecht wurde dem Beschuldigten vorliegend nicht bei der ersten, sondern bei der zweiten Befragung von F.________ gewährt. Nach der neueren Rechtsprechung sind in einem solchen Fall die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1.; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Eine solche Wiederholung unterblieb vorliegend.