Si gad da» (pag. 346). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist naheliegend, dass sich E.________ mit dem Beschuldigten im Park getroffen hat, um von ihm Drogen zu beziehen (pag. 391). 9.3 F.________, der damalige Freund von E.________, gab an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 (pag. 71 ff.) zunächst an, er selber habe bei den Gleisen am Bahnhof D.________ gewartet und die Drogenübernahme nicht beobachtet (vgl. pag. 72 Z. 48 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit schilderte er, sie hätten sich im H.