62 ff.) gab E.________ erneut an, dass das Treffen mit dem Beschuldigten am 22. Oktober 2015 rein zufällig gewesen sei (pag. 63 Z. 32 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von F.________ verweigerte E.________ sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2015 als auch an der delegierten Einvernahme vom 15. Januar 2016 die Aussage (pag. 63 Z. 50 ff.; pag. 66 Z. 50 ff.). Die Aussagen von E.________ zur Drogenübernahme und zum zufälligen Treffen mit dem Beschuldigten erscheinen nicht glaubhaft. Zunächst wurde die behauptete Entnahme der Drogen aus einem Versteck bei den Sitzbänken weder von F.________ noch von den Mitarbeitern der Aussenfahndung MEOA beobachtet.