8 die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das hat die Vorinstanz vorliegend getan. Zudem ist es der Verteidigung unbenommen, ihre bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers vorgebrachten Argumente im Berufungsverfahren erneut geltend zu machen. Der Kammer steht vorliegend die gleiche Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung