Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 nicht protokolliert hat (vgl. pag. 184). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand allerdings noch vor dem Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts vom 27. März 2017 statt. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil ausführlich und nachvollziehbar. Ihre Überlegungen gehen aus der Urteilsbegründung hervor, so dass der Beschuldigte das Urteil in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte.