135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Strafabteilungskonferenz des Obergerichts hat gestützt auf Art. 76 Abs. 1 StPO am 27. März 2017 beschlossen, dass neben den Anträgen der Parteien auch die wesentlichen Punkte der mündlichen Begründung im Protokoll festzuhalten sind. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 nicht protokolliert hat (vgl. pag.