7 7. Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Dokumentationspflicht Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Plädoyer nicht protokolliert, was eine Verletzung der Dokumentationspflicht darstelle. Indem die Vorinstanz die Argumente der Verteidigung mit Ausnahme eines Satzes auch nicht in die Urteilsbegründung aufgenommen habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs durch die Kammer erscheine fraglich, entgehe dem Beschuldigten dadurch doch eine Rechtsmittelinstanz (pag. 369).