SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 9 StPO). Da sich sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihren schriftlichen Eingaben zur Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes äusserten (pag. 368 f.; pag. 388 f.; pag. 407), wird darauf verzichtet, den Parteien im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO vorgängig weitergehend das rechtliche Gehör zu gewähren.