I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 zu unbestimmt sind und nicht Grundlage für eine Verurteilung sein können. Mit Blick auf die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage und die lange Zeitdauer seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist nicht davon auszugehen, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden könnte. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher das Verfahren betreffend Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL