Die Menge des übergebenen Heroingemischs ist unbestimmt und es wird keine einzige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind unbekannt – noch etwa zu welchem Preis verkauft wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2). Schliesslich ist der Verteidigung beizupflichten, dass aus der Anklageschrift nicht ersichtlich ist, wie sich die Menge von «unbestimmt mehr als 150 Gramm (brutto) Heroingemisch» zusammensetzen soll (pag. 368). Insgesamt ist festzuhalten, dass Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 zu unbestimmt sind und nicht Grundlage für eine Verurteilung sein können.