_ übergebenen Heroingemischs. In Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift ist kein Tatort erwähnt, obwohl Art. 325 Abs. 1 Bst. f. StPO dies ausdrücklich verlangt. Es fehlen sämtliche Angaben, die das «Veräussern/Verschaffen» konkretisieren würden. Die Menge des übergebenen Heroingemischs ist unbestimmt und es wird keine einzige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind unbekannt – noch etwa zu welchem Preis verkauft wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2).