Dies wurde im Einverständnis der Verteidigung entsprechend korrigiert (pag. 180). Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 verletzt insoweit offensichtlich den Anklagegrundsatz, als die Tathandlung evtl. auch «anderswo» als in D.________ begangen worden sein soll. «Anderswo» ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbezeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ausdrücklich verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.1). Sodann finden sich in Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift keine Angaben zur Menge des an E.________ übergebenen Heroingemischs.