6 1.1.2. in der Zeit von ca. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 in D.________ und evtl. anderswo durch mindestens dreimalige Übergabe von Heroingemisch an E.________. 1.1.3. Übergabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft vorfrageweise eine Korrektur des Tatzeitraums in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift. Korrekt sei «von ca. September 2015 bis ca. Ende Oktober 2015». Dies wurde im Einverständnis der Verteidigung entsprechend korrigiert (pag.