6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt in der Berufungsbegründung vom 30. April 2018 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift. Die Vorwürfe seien in objektiver Hinsicht ungenügend konkretisiert. Für den Beschuldigten sei unklar gewesen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde. Eine entsprechende Verteidigung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Namentlich könne der Beschuldigte keinen Entlastungsbeweis erbringen (pag. 368 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art.