Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2016 (Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügung in Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 1.1. und 1.2.