5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy und die dazugehörige Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der