______ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015 (Urteil Ziff. II/2); 3. A.________ verurteilt wurde zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wurde die Busse von Fr. 500.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt (Urteil Ziff. II.2);