stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 387): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16.02.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 03.12.2015 durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, teilweise zwecks Streckens und Weiterveräusserns, ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil Ziff.