Il Ziff. 1.2 des Urteils); unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 600.00, an A.________.