1.2 A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Ecstasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015, schuldig erklärt wurde (Röm. Il Ziff. 2 des Schuldspruchs gemäss Urteil); 1.3 A.________ zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt wurde, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016, und dass für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit die Busse CHF 500.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage beträgt (Röm.