234 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 240 f.). Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 246 f.).