I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräussern/Verschaffen von 120 Gramm (brutto) Heroingemisch (pag. 195, Ziff. II. 1.1. erstinstanzliches Urteil) und durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zur Veräusserung von 7.2 Gramm (netto) Heroingemisch (pag. 195, Ziff. II. 1.2. erstinstanzliches Urteil) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy schuldig (pag. 195, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil).