Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 149 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Graf (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2017 (PEN 2016 598) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes.........................................................................6 7. Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Dokumentationspflicht ......8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................9 8. Beweismittel ..............................................................................................................9 9. Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift.......................................................9 10. Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift........................................................13 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................14 11. Rechtliche Grundlagen............................................................................................14 12. Subsumtion .............................................................................................................14 13. Fazit.........................................................................................................................16 IV.Strafzumessung .............................................................................................................16 14. Anwendbares Recht ................................................................................................16 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................17 16. Einsatzstrafe: Veräussern von Heroingemisch .......................................................18 16.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................18 16.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................18 16.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................18 17. Asperation: Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern...............18 18. Täterkomponenten ..................................................................................................19 19. Retrospektive Konkurrenz .......................................................................................20 20. Strafmass und Strafart ............................................................................................22 21. Strafvollzug..............................................................................................................22 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................22 22. Verfahrenskosten ....................................................................................................23 23. Entschädigung.........................................................................................................23 VI.Verfügungen...................................................................................................................24 VII. Dispositiv ...................................................................................................................25 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 16. Februar 2017 (pag. 194 ff.) von der An- schuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (pag. 195, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräus- sern/Verschaffen von 120 Gramm (brutto) Heroingemisch (pag. 195, Ziff. II. 1.1. erstinstanzliches Urteil) und durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zur Veräusserung von 7.2 Gramm (netto) Heroingemisch (pag. 195, Ziff. II. 1.2. erstin- stanzliches Urteil) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokain- gemisch sowie Extasy schuldig (pag. 195, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter An- rechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stun- den, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2016, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 195 f., Ziff. II. erst- instanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. Februar 2017 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 226). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 7. April 2017 (pag. 234 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 240 f.). Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 246 f.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde die auf 7. Dezember 2017 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschul- digten abgesetzt (pag. 290 f.). Am 13. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und verzeigte Zustelldomizil bei seinem amtli- chen Verteidiger (pag. 295; pag. 304). Gestützt auf die Verfügung vom 22. Januar 2018 (pag. 316 f.) erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens einverstanden (pag. 320; pag. 321). Mit Verfügung vom 13. Fe- bruar 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 323 f.). Mit Eingabe vom 30. April 2018 begründete der Beschuldigte seine 3 Berufung (pag. 365 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2018 Stellung (pag. 386 ff.). Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 reichte der Be- schuldigte eine Replik ein (pag. 406 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2018 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 415). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung und nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens aktuelle Strafregisterauszü- ge und ein aktueller Leumundsbericht, inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse und Betreibungsregisterauszug, des Beschuldigten eingeholt (pag. 282 ff.; pag. 419 ff.; pag. 429 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde die mit Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2018 eingelangte CD betreffend die Auswertung des Mobiltele- fons des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Der 26-seitige Extraktionsbericht wurde ausgedruckt und in Papierform zu den Akten erkannt (pag. 336 f.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 366): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.02.2017 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 03.12.2015 durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, teilweise zwecks Streckens und Weiter- veräusserung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (Röm. I gemäss Urteil); 1.2 A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Ecstasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015, schuldig erklärt wurde (Röm. Il Ziff. 2 des Schuldspruchs gemäss Urteil); 1.3 A.________ zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt wurde, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016, und dass für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit die Busse CHF 500.00 bzw. die Ersatzfrei- heitsstrafe fünf Tage beträgt (Röm. Il Ziff. 2 der Verurteilung gemäss Urteil); 1.4 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung bestimmt wurde (Röm. III gemäss Urteil); 1.5 diverse Verfügungen getroffen wurden (Röm. IV gemäss Urteil). 2. A.________ sei hingegen freizusprechen von den Anschuldigungen der mengenmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 2.1. durch Veräussern/Verschaffen von 150 Gramm (brutto) Heroingemisch, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 bis Ende Oktober 2015 (Röm. lI Ziff. 1.1 des Ur- teils); 2.2. durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten-Treffen zur Veräusserung von 8.8 Gramm (brutto) Heroingemisch, angeblich begangen bzw. festgestellt am 10.11.2015 in I.________ (Röm. Il Ziff. 1.2 des Urteils); unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die erstin- stanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Vertei- digungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 600.00, an A.________. 4 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt C.________ stellte und begründete na- mens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 387): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 16.02.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 03.12.2015 durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, teilweise zwecks Streckens und Weiterveräus- serns, ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil Ziff. I); 2. A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015 (Urteil Ziff. II/2); 3. A.________ verurteilt wurde zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wurde die Busse von Fr. 500.00 bzw. die Ersatzfreiheits- strafe auf fünf Tage festgesetzt (Urteil Ziff. II.2); 4. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt (Urteil Ziff. Ill) sowie weitere Verfü- gungen getroffen (Urteil Ziff. IV) wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig qualifiziert, begangen 1. durch Veräussern/Verschaffen von 120 Gramm (netto) Heroingemisch (Reinheitsgrad 25%), mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 bis Ende Oktober 2015 (Urteil Ziff. II/1.1); 2. durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zur Veräusserung von 7.2 Gramm (netto) Hero- ingemisch (Reinheitsgrad 25%), begangen bzw. festgestellt am 10.11.2015 in I.________ (Urteil Ziff. II/1.2) und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Um- fang von zwei Tagen (10.11. und 03./04.12.2015); 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr der Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Men- ge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy und die dazugehörige Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. November 2016 (Ziff. II. 2. erstinstanzli- ches Urteil) sowie die Verfügung in Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen mengenmässig qua- lifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II. 1.1. und 1.2. 5 erstinstanzliches Urteil), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ist über die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt in der Berufungsbegründung vom 30. April 2018 eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklage- schrift. Die Vorwürfe seien in objektiver Hinsicht ungenügend konkretisiert. Für den Beschuldigten sei unklar gewesen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde. Eine entsprechende Verteidigung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Na- mentlich könne der Beschuldigte keinen Entlastungsbeweis erbringen (pag. 368 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustel- len. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 (pag. 144 ff.) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmäs- sig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. September 2015 bis zum 3. Dezember 2015, durch Veräussern/Verschaffen von unbestimmt mehr als 150 Gramm (brutto) Heroingemisch zur Last gelegt; so insbesondere 1.1.1. am 22. Oktober 2015 in D.________, durch Übergabe von 19.7 Gramm (brutto) Heroingemisch an E.________. 6 1.1.2. in der Zeit von ca. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 in D.________ und evtl. anderswo durch mindestens dreimalige Übergabe von Heroingemisch an E.________. 1.1.3. Übergabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Ab- nehmer. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwalt- schaft vorfrageweise eine Korrektur des Tatzeitraums in Ziff. I. 1.1. der Anklage- schrift. Korrekt sei «von ca. September 2015 bis ca. Ende Oktober 2015». Dies wurde im Einverständnis der Verteidigung entsprechend korrigiert (pag. 180). Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 verletzt insoweit offensichtlich den Anklagegrundsatz, als die Tathandlung evtl. auch «anderswo» als in D.________ begangen worden sein soll. «Anderswo» ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung keine und noch weniger eine hinreichend genaue Ortsbe- zeichnung, wie dies Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ausdrücklich verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.1). Sodann finden sich in Ziff. I. 1.1.2. der Anklageschrift keine Angaben zur Menge des an E.________ übergebenen Heroingemischs. In Ziff. I. 1.1.3. der Anklageschrift ist kein Tatort erwähnt, obwohl Art. 325 Abs. 1 Bst. f. StPO dies ausdrücklich verlangt. Es fehlen sämtliche Angaben, die das «Veräussern/Verschaffen» konkretisieren würden. Die Menge des übergebenen Heroingemischs ist unbestimmt und es wird keine einzige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind un- bekannt – noch etwa zu welchem Preis verkauft wurde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2). Schliesslich ist der Verteidi- gung beizupflichten, dass aus der Anklageschrift nicht ersichtlich ist, wie sich die Menge von «unbestimmt mehr als 150 Gramm (brutto) Heroingemisch» zusam- mensetzen soll (pag. 368). Insgesamt ist festzuhalten, dass Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 zu unbestimmt sind und nicht Grundlage für eine Verurteilung sein können. Mit Blick auf die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage und die lange Zeitdauer seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist nicht davon auszuge- hen, dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft in einer dem Anklage- grundsatz genügenden Weise präzisiert und korrigiert werden könnte. Infolge Ver- letzung des Anklagegrundsatzes ist daher das Verfahren betreffend Ziff. I. 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 9 StPO). Da sich so- wohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihren schriftlichen Eingaben zur Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes äusserten (pag. 368 f.; pag. 388 f.; pag. 407), wird darauf verzichtet, den Parteien im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO vorgängig weitergehend das rechtliche Gehör zu gewähren. 7 7. Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Dokumentations- pflicht Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Plädoyer nicht protokolliert, was eine Verletzung der Dokumentationspflicht darstelle. Indem die Vorinstanz die Argumente der Verteidigung mit Ausnahme eines Satzes auch nicht in die Urteils- begründung aufgenommen habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs durch die Kammer erscheine fraglich, entgehe dem Beschuldigten dadurch doch eine Rechtsmittelinstanz (pag. 369). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 I 70). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtli- ches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Strafabteilungskonferenz des Obergerichts hat gestützt auf Art. 76 Abs. 1 StPO am 27. März 2017 beschlossen, dass neben den Anträgen der Parteien auch die wesentlichen Punkte der mündlichen Begründung im Protokoll festzuhalten sind. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr Plädoyer an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 nicht protokolliert hat (vgl. pag. 184). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand allerdings noch vor dem Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts vom 27. März 2017 statt. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil ausführlich und nachvollziehbar. Ihre Überlegungen gehen aus der Urteilsbegründung hervor, so dass der Beschuldigte das Urteil in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Die Verteidigung zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihre Vorbringen in der Entscheidfin- dung zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Wie bereits erwähnt ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf 8 die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das hat die Vorinstanz vorliegend getan. Zudem ist es der Verteidigung unbenommen, ihre bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers vorgebrachten Argumente im Berufungs- verfahren erneut geltend zu machen. Der Kammer steht vorliegend die gleiche Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 27. Januar 2016 (pag. 3 ff.), die objektiven Beweismittel (forensisch-chemische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend: IRM Bern] vom 24. November 2015 [pag. 23 ff.] und 8. Dezember 2015 [pag. 27 f.]; Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 [pag. 94 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 35 ff.; pag. 40 f.; pag. 42 ff.; pag. 46 f.; pag. 48 ff.; pag. 181 ff.) sowie die Aussagen von E.________ (pag. 57 ff.; pag. 62 ff.; pag. 65 ff.) und F.________ (pag. 71 ff.; pag. 76 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 205 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.1.1. der Anklageschrift 9.1 E.________ und F.________ begaben sich am 22. Oktober 2015 unbestrittener- massen von ihrem gemeinsamen Wohnort in G.________ mit dem Zug via Bern nach D.________ in den Park beim Bahnhof, um Drogen zu erwerben (pag. 59 Z. 93 ff.). Gemäss dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2016 (pag. 3 ff.) konnte in D.________ durch die Aussenfahndung MEOA ein Treffen mit dem Beschuldigten beobachtet werden. Nach diesem Treffen wurden E.________ und F.________ in Bern angehalten. Bei der Personenkontrolle kamen in den Effekten von E.________ 19.7 Gramm Heroin (brutto) zum Vorschein (pag. 5). Gemäss dem fo- rensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM Bern vom 24. November 2015 (pag. 23 ff.) handelte es sich dabei um 16.8 Gramm (netto) Heroingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 23 % Heroin Base und 25 % Heroin Hydrochlorid und somit um eine Wirkstoffmenge von insgesamt 4.25 Gramm (pag. 24). 9.2 E.________, die Ex-Freundin des Beschuldigten, bestätigte an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 (pag. 57 ff.), dass sie die Drogen an diesem Tag um 09:15 Uhr im Park in D.________ behändigt habe (pag. 59 Z. 67 ff.). Den Treffpunkt für die Drogenübernahme mache sie jeweils telefonisch ab. Die Ware werde dann irgendwo deponiert und sie hole sie ab, ohne die Person zu treffen (vgl. pag. 58 Z. 33 ff.). Der Dealer sei ein Ausländer (pag. 58 Z. 50). Auch an die- sem Tag habe sie mit dem Dealer per SMS abgemacht (pag. 59 Z. 60 ff.). Er habe ihr gesagt, dass er die Drogen im Park bei den Sitzbänken deponiere. Sie sei dann mit ihrem Freund nach D.________ gegangen und habe die Drogen dort behän- digt. Im Park habe sie per Zufall ihren Ex-Freund, den Beschuldigten, getroffen, der 9 mit dem Hund am Spazieren gewesen sei. Sie hätten kurz miteinander gesprochen (pag. 59 Z. 69 ff.). Weiter gab E.________ an, dass der Park in D.________ unge- fähr das dritte Mal als Übergabeort gedient habe (pag. 59 Z. 77 ff.). Das erste Mal seien es vier Minigrip à 2.5 Gramm gewesen, d.h. 10 Gramm, das zweite Mal fünf Minigrip à 2.5 Gramm, d.h. 12.5 Gramm, und heute acht Minigrip à 2.5 Gramm und somit 20 Gramm (pag. 60 Z. 134 ff.). An der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2015 (pag. 62 ff.) gab E.________ erneut an, dass das Treffen mit dem Beschuldigten am 22. Oktober 2015 rein zufällig gewesen sei (pag. 63 Z. 32 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von F.________ verweigerte E.________ sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2015 als auch an der delegierten Einvernahme vom 15. Januar 2016 die Aussage (pag. 63 Z. 50 ff.; pag. 66 Z. 50 ff.). Die Aussagen von E.________ zur Drogenübernahme und zum zufälligen Treffen mit dem Beschuldigten erscheinen nicht glaubhaft. Zunächst wurde die behauptete Entnahme der Drogen aus einem Versteck bei den Sitzbänken weder von F.________ noch von den Mitarbeitern der Aussenfahndung MEOA beobachtet. F.________ gab vielmehr an, dass die Person mit dem Hund E.________ die Dro- gen übergeben habe (pag. 72 Z. 56 ff.; vgl. zu den Aussagen von F.________ Ziff. 9.3 hinten). Ferner geht aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten hervor, dass er und E.________ im Herbst 2015 regelmässig Kontakt hatten. So schrieb E.________ dem Beschuldigten unter anderem folgende Nachrichten: - 13.09.2015: «[…] U du stress isch mi wägem Gäud vo stoff wode scho lang hätsch chönne abschribe!!! Du be chunnsch dis züg u I hoffe du bisch Mr witer- hin wasi bruche ohni dasi muesch bättle u frage. Mäud di bitte weni cha zu dir cho» (pag. 362); - 13.09.2015: «Ja i bruche öpis, sorry! Chani öpis cho hole im gliche woni dr z'- Gäud bringe!? Ja i bruche öpis zum uselah dasi dürre chume. So wi immer bini haut abhängig vo dir! Das weisch du-das wüsse aui! Da choisech aui d schnurre drüber verriesse und du chasch mr au Tag vor Ouge führe wi bemitleidenswärt und unfähig i bi» (pag. 361); - 02.11.2015: «Sorry bi am Haarfärbe. Weni dr 600eier bringe, chönnti morn 1grosses hole?» (pag. 341); - 09.11.2015: «Chani 1w uf pump cho hole? Bitte!!!» (pag. 338); - 10.11.2015: «Aber chasch Mr bitte öpis a Zug bringe, I gseh würk nid use» (pag. 338); - 10.11.2015: «Chasch Mr wenigstens Säge was los isch!? Bi D.________ u ha ghofft chasch Mr öpis bringe. […]» (pag. 338). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es bei diesen SMS-Mitteilungen um etwas anderes gegangen sein könnte als um Betäubungsmittelbezug von E.________ beim Beschuldigten (pag. 390). Die Aus- sagen von E.________ zur Drogenentnahme aus einem Versteck im Park sind da- her als Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Aus ihren SMS-Mitteilungen geht hervor, dass E.________ vom Beschuldigten Drogen bezog 10 und deshalb von ihm abhängig war. Wenn sie den Beschuldigten an den Einver- nahmen belastet hätte, hätte dies somit auch Konsequenzen für sie selbst gehabt. Dies erklärt auch, weshalb E.________ ihre ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 15. Januar 2016 (pag. 65 ff.) nicht wiederholte. Sie gab denn auch zu Protokoll, sie wolle den Beschuldigten nirgendwo reinreiten (pag. 67 Z. 77). Er sei ein guter Mensch und sie habe ihn geliebt. Er helfe ihr sogar dann, wenn er selber in der Scheisse sei (pag. 68 Z. 112 ff.). Dies zeigt, dass E.________ gute Gründe hatte, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Auch die Aussagen von E.________ zum zufälligen Treffen mit dem Beschuldigten am 22. Oktober 2015 (pag. 59 Z. 71 f.; pag. 63 Z. 36 f.) sind nicht glaubhaft. Der Beschuldigte schrieb ihr am 22. Oktober 2015 um 06:32 Uhr «bringsch mer bitte wieder milch und a rivella blau mit?? Bis gad hoff häsch nöd verpennt!!». Daraufhin antwortete E.________ dem Beschuldigten um 07:23 Uhr und damit keine zwei Stunden vor der angeblichen Zufallsbegegnung «Ha mis portemonai vergässe u vha Dr leider nüd z'trinke bringe. Sorry. Si gad da» (pag. 346). Wie die General- staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist naheliegend, dass sich E.________ mit dem Beschuldigten im Park getroffen hat, um von ihm Drogen zu beziehen (pag. 391). 9.3 F.________, der damalige Freund von E.________, gab an der polizeilichen Ein- vernahme vom 22. Oktober 2015 (pag. 71 ff.) zunächst an, er selber habe bei den Gleisen am Bahnhof D.________ gewartet und die Drogenübernahme nicht beob- achtet (vgl. pag. 72 Z. 48 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit schilderte er, sie hät- ten sich im H.________ mit einer männlichen Person mit kurzen Haaren getroffen, die eine Jeanshose und einen Kapuzenpullover getragen und einen Hund dabei gehabt habe (pag. 72 Z. 55 ff.). «Diese Person übergab E.________ die Drogen» (pag. 72 Z. 58). Auf Frage, ob er die Person namentlich kenne, wollte F.________ keine Angaben machen (pag. 73 Z. 72 ff.). Sie hätten schon mehrmals bei dieser Person Drogen gekauft. Er könne aber nicht sagen, wie oft E.________ bei dieser Person Drogen gekauft habe. Er selber sei vielleicht drei bis fünf Mal bei einem Drogenkauf in D.________ dabei gewesen. Sie hätten die Drogen immer bei der gleichen Person abgeholt. Die Menge der jeweiligen Käufe könne er nicht sagen (pag. 73 Z. 76 ff.). F.________ zeigte sich überrascht, dass in den Effekten von E.________ insgesamt 20 Gramm Heroin gefunden wurden (pag. 73 Z. 96 ff.). Die Verteidigung bringt vor, F.________ habe seine ersten Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigt. Somit könne nicht auf seine ersten Aussagen bei der Kantonspolizei abgestellt werden (pag. 371). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Be- lastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinrei- chende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage 11 stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 40; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3). Das Konfrontationsrecht wurde dem Beschuldigten vorliegend nicht bei der ersten, sondern bei der zweiten Befragung von F.________ gewährt. Nach der neueren Rechtsprechung sind in einem solchen Fall die in der ersten Einvernahme gemach- ten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1.; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Eine solche Wiederholung unterblieb vorliegend. F.________ wollte seine ersten Aussagen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2016 (pag. 76 ff.) nicht bestätigen und verweigerte die Aussage (pag. 76 ff. Z. 17 ff.). Auf seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 darf des- halb nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1.). 9.4 Der Beschuldigte selber wurde erstmals nach der Hausdurchsuchung vom 10. No- vember 2015 befragt (pag. 35 ff.). Die Befragung galt vor allem den vorgefundenen Drogen, der Menge und dem Preis der monatlich gekauften Drogenmenge. Zum Vorwurf der Übergabe von 19.7 Gramm (brutto) Heroingemisch an E.________ vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2016 (pag. 48 ff.) befragt. Er verweigerte hierzu die Aussage (pag. 53 f. Z. 199 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zu den Vorwürfen in der An- klageschrift (pag. 182 Z. 48 ff.). 9.5 Zusammenfassend bestehen für die Kammer gestützt auf die Feststellungen der Mitarbeiter der Aussenfahndung MEOA, welche am 22. Oktober 2015 ein Treffen zwischen dem Beschuldigten, E.________ und F.________ beobachtet haben, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und die Aussagen von E.________ zur angeblichen Zufallsbegegnung mit dem Beschuldigten keine Zwei- fel daran, dass die in den Effekten von E.________ gefundenen 19.7 Gramm (brut- to) Heroingemisch vom Beschuldigten stammten. Der Verteidigung kann nicht ge- folgt werden, soweit sie geltend macht, es sei gut möglich, dass E.________ be- reits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten im Besitz von Heroin gewesen sei oder nur ein Teil des sichergestellten Heroingemischs vom Beschuldigten stammte (pag. 372). Die Verteidigung verkennt, dass E.________ zu Protokoll gab, sie habe die Drogen am 22. Oktober 2015 im Park in D.________ behändigt (pag. 59 Z. 69 ff.). Es seien acht Minigrip à 2.5 Gramm und somit 20 Gramm gewesen (pag. 60 Z. 135). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ am 22. Oktober 2015 in D.________ 19.7 Gramm (brutto) Heroingemisch übergeben hat. 12 10. Vorwurf gemäss Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift 10.1 Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2016 Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen bzw. festgestellt am 10. November 2015 in I.________, durch Besitz, Aufbe- wahren und Anstalten treffen zum Verkauf von ca. 8.8 Gramm (brutto) Heroinge- misch, zur Last gelegt, indem er die eingekauften Drogen mit Streckmittel ver- mengt, abgewogen und in verkaufsfertige Portionen abgepackt habe, dies mit der Absicht diese später zu verkaufen (pag. 144 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 wurden in der Woh- nung des Beschuldigten unter anderem vier Minigrips Heroin sichergestellt und später beschlagnahmt (Position 2 und 8 des Hausdurchsuchungsprotokolls, pag. 96). Die Analyse durch das IRM Bern ergab für das Minigrip à 2.6 Gramm (brutto) Heroingemisch gemäss Position 8 des Hausdurchsuchungsprotokolls ein Nettoge- wicht von 2.2 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 23 % Heroin Base und 25 % Heroin Hydrochlorid, entsprechend einer Wirkstoffmenge von 0.55 Gramm (pag. 27 f.). Die anderen drei Minigrips à 1.1 Gramm, 2.5 Gramm und 2.6 Gramm wurden nicht analysiert (pag. 4; Position 2 des Hausdurchsuchungsprotokolls, pag. 96). Die vier Minigrips ergeben zusammen 8.8 Gramm (brutto) Heroingemisch. Weiter wurden an der Hausdurchsuchung unter anderem sechs Minigrips Kokain, zwei Minigrips Streckmittel (ca. 26 Gramm), ein Minigrip mit unbekanntem weissen Pulver, diverse Minigrips und Drogenutensilien, Kokain auf dem Tisch, eine Digi- talwaage, ein Minigrip Milchzucker (Streckmittel) und ein Minigrip mit einem Extasy sichergestellt (pag. 96). Gemäss dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2016 lagen auf dem Tisch im Wohnzimmer zudem ein Spiegel, zwei Messer, Karten sowie lee- re Minigrips und eine elektronische Waage (pag. 6). 10.2 Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 10. November 2015, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel ihm gehören (pag. 36 Z. 54), ebenso wie die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 37 Z. 86). Auf Frage nach Position 7 des Hausdurchsuchungsprotokolls erklärte er, das sei ein kleiner Kokainstein für seinen Eigengebrauch (pag. 37 Z. 73 f.). 10.3 Die neben dem Heroingemisch sichergestellten Utensilien, insbesondere die diver- sen Streckmittel, Minigrips und die Waage deuten darauf hin, dass der Beschuldig- te das Heroin mit Steckmittel vermengt, abgewogen und anschliessend in verkaufs- fertige Portionen abgefüllt hat. Ein solches Vorgehen bloss für den Eigenkonsum macht keinen Sinn, es sind vielmehr charakteristische Vorkehren für den Weiter- verkauf von Drogen an Endabnehmer. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte auf Frage nach den sichergestellten Drogen nur bezüg- lich des Kokainsteins ausdrücklich angab, dieser sei für seinen Eigengebrauch be- stimmt (pag. 37 Z. 73 f.). Diese Aussage lässt den Umkehrschluss zu, dass die üb- rigen sichergestellten Betäubungsmittel nicht für den Eigengebrauch bestimmt wa- ren (pag. 208, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in einem früheren Strafverfahren (BM 15 12287) eingestanden hat, dass er seinen Drogenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziere (pag. 169 Z. 24). Schliesslich geht auch aus der Auswertung seines Mobiltelefons 13 hervor, dass der Beschuldigte am Tag der Hausdurchsuchung Geld verdienen woll- te (pag. 338, 10.11.2015, 06:20:33 Uhr: «so, hütt gits kei usred me, papi muss gäld verdiena !!»). Weiter plante er eine Drogenübergabe an E.________ (10.11.2015, 09:04.57 Uhr: «am 1022 uf am rbs-gleis .________ richtig J.________»), die dann aber platzte, weil der Beschuldigte nach dem Spaziergang mit seinem Hund poli- zeilich angehalten wurde, und weil danach, von 10:30 Uhr – 13:05 Uhr, die Haus- durchsuchung stattfand (der Beschuldigte an E.________ am 10.11.2015 um 09:14:19 Uhr: «kann nicht kommen ;-((((»). E.________ hatte von der Anhaltung und der Hausdurchsuchung keine Kenntnis und drängte weiter auf die Drogen- übergabe (10.11.2015, 09:20:37 Uhr: «Aber chasch Mr bitte öpis a Zug bringe. I gseh würk nid use.»). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit den sichergestell- ten Streckmitteln die 8.8 Gramm (brutto) Heroingemisch vorbereitet hat, um diese später zu verkaufen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 211, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift gilt folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert (Bst. c), auf andere Weise einem andern verschafft (Bst. c), besitzt (Bst. d), aufbewahrt (Bst. d) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g). Wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Für die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f., S. 14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion 12.1 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte E.________ am 22. Ok- tober 2015 in D.________ 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto) Heroingemisch übergeben hat. Dieses Heroin wies einen Reinheitsgehalt von rund 25 % Heroin Hydrochlorid auf (Wirkstoffmenge von 4.25 Gramm, pag. 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurden die vor der Teilrevision 2008 in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG enthaltenen Tathandlungen des Anbietens, Vertei- lens, Verkaufens, Vermittelns oder Abgebens durch die Tathandlung des Veräus- serns ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: 14 Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 52 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, in: Betäu- bungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 412 zu Art. 19 BetmG). Der Wort- laut der mit der Teilrevision neu eingeführten Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem andern verschafft» spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für einen Auffangtatbestand (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4 S. 407 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat der Beschuldigte E.________ die Betäubungsmittel verkauft oder zumindest abgegeben. Der Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er E.________ Betäubungsmittel über- gibt und handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. 12.2 Gestützt auf die Aktenlage ist erstellt, dass der Beschuldigte das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 sichergestellte Heroingemisch von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von 25 %, vgl. Aus- führungen unten) besass und aufbewahrte. Er hatte zudem Kenntnis vom Charak- ter des Stoffes als Betäubungsmittel. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Aufgrund der sichergestellten Utensilien, insbesondere der diversen Streckmittel, Minigrips und der Digitalwaage, sowie aufgrund des SMS-Verkehrs mit E.________ ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Betäubungsmittel zu verkaufen. Sein Tatentschluss äusserte sich in konkreten Handlungen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Heroin mit den Steckmitteln vermengt, ab- gewogen und anschliessend in verkaufsfertige Portionen abgefüllt hat. Das Verhal- ten des Beschuldigten liess seinem äusseren Erscheinungsbild nach ohne Weite- res eine deliktische Bestimmung erkennen. Er traf Anstalten zum Veräussern des am 10. November 2015 sichergestellten Heroingemischs von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %). Sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG sind erfüllt. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Analyse durch das IRM Bern ergab für das Minigrip gemäss Position 8 des Hausdurchsuchungsprotokolls ein Nettogewicht von 2.2 Gramm mit einem Rein- heitsgehalt von 23 % Heroin Base und 25 % Heroin Hydrochlorid und damit einer Wirkstoffmenge von 0.55 Gramm (pag. 27 f.). Die anderen drei Minigrips à 1.1 Gramm, 2.5 Gramm und 2.6 Gramm (brutto) Heroingemisch, wurden nicht ana- lysiert (pag. 4). Es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie einen ähnlichen Reinheitsgehalt aufwiesen wie das analysierte Minigrip. Die Ge- genüberstellung von Brutto- (vgl. pag. 96) und Nettogewicht (vgl. pag. 27) des As- servats Nr. 8 lässt auf ein Eigengewicht des Minigrips von 0.4 Gramm schliessen. Das Bruttogewicht von 8.8 Gramm Heroingemisch entspricht damit – unter Abzug der 4 Minigrips von jeweils 0.4 Gramm – netto 7.2 Gramm Heroingemisch. Dies er- 15 gibt bei einem Reinheitsgehalt von 25 % Heroin Hydrochlorid 1.8 Gramm reines Heroin. Die Menge von insgesamt 6.05 Gramm reinem Heroin (4.25 + 1.8 Gramm) über- steigt den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Grenz- wert zum schweren Fall von 12 Gramm reinem Heroin nicht (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 33 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt damit nicht vor. 13. Fazit Der Beschuldigte ist somit in Abänderung des erstinstanzliches Urteils der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festge- stellt am 22. Oktober 2015 in D.________, durch Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch an E.________ und am 10. November 2015 in I.________ durch Besitz, Aufbewahren und Anstal- ten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsge- halt 25 %) Heroingemisch, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der kon- kreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Gemäss geltendem Recht ist der Aufschub des Vollzugs bei einem Täter, der in- nerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht mussten besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Vollzugs bereits bei einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Das neuere Recht erweist sich damit als milder und gelangt vorliegend zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 215 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. IV. 20. hinten). Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer das Ver- äussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroin- gemisch am 22. Oktober 2015 und den Besitz, das Aufbewahren und das Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch am 10. November 2015 nicht als Tateinheit (vgl. pag. 216, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Anstalten treffen vom 10. No- vember 2015 kann in zeitlicher Hinsicht keine Vorbereitung des Veräusserns vom 22. Oktober 2015 gewesen sein. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafandro- hung für einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Tathand- lung des Veräusserns von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch wiegt vorliegend schwerer als der Besitz, das Aufbewahren und das Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm net- to, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Besitzes, Aufbewahrens und Anstalten treffens zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (As- peration, Anstalten treffen) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Delikte begangen hat, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 200.00 und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessät- zen zu CHF 30.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 431). Die Kammer hat deshalb in An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen (retrospektive Konkurrenz, vgl. Ziff. IV. 19. hinten). 17 16. Einsatzstrafe: Veräussern von Heroingemisch 16.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Januar 2019 sehen für den Handel mit 15 bis 20 Gramm Heroingemisch 90 bis 120 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2019, S. 26). Durch das Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch an eine Person wurde das geschützte Rechtsgut vergleichs- weise leicht gefährdet. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Ver- werflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Hero- ingemisch direkt an die Endabnehmerin bzw. Konsumentin abgab. Der Beschuldig- te handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Sein Vorgehen war weder be- sonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tat- bestands Erforderliche hinaus. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar ge- wesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen ge- standen, als zu delinquieren. Da der Beschuldigte selber Heroin und Kokain kon- sumiert und seinen Eigenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziert, dürfte es ihm allerdings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durchschnittsbürger. Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 StGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuld- spruch wegen Veräusserns von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheits- gehalt 25 %) Heroingemisch eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. Asperation: Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern Der Beschuldigte hat sich des Besitzes, Aufbewahrens und Anstalten treffens zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Hero- ingemisch schuldig gemacht. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit 5 bis 10 Gramm Heroingemisch 30 bis 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2019, S. 26). Beim Anstalten treffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um ei- nen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung ge- 18 tragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäu- bungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund- heit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Vorliegend ist es allerdings nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, dass es beim Anstalten treffen blieb. Er konnte die vier Minigrips mit insgesamt 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm net- to, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch nur deshalb nicht veräussern, weil die Kantonspolizei das Heroin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. November 2015 sichergestellt hat. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Besitzes, Aufbewahrens und Anstalten treffens zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Rein- heitsgehalt 25 %) Heroingemisch für sich alleine beurteilt eine Strafe von 45 Stra- feinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer zu asperierenden Strafe von 30 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten auf 130 Stra- feinheiten zu erhöhen ist. 18. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 3. De- zember 2018 wurde er wie folgt verurteilt (pag. 429 ff.): - Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 9. Januar 2008 wegen Nötigung (Ge- hilfenschaft), Freiheitsberaubung und Entführung (Gehilfenschaft) sowie Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, einer Busse von CHF 300.00 und einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 100.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. November 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstra- fe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 400.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2014 we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. November 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00; 19 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. August 2015 we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00. Abgesehen von den Schuldsprüchen wegen Nötigung (Gehilfenschaft), Freiheits- beraubung und Entführung (Gehilfenschaft) sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sind sämtliche Vorstrafen einschlägig. Die vorliegend zu beurteilenden Taten fanden nur zwei bzw. drei Monate nach der letz- ten Verurteilung vom 18. August 2015 statt (pag. 431). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt und offenbarte eine enor- me Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen erheblich straferhöhend auswirken. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens nur jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hät- ten nachgewiesen werden können. Den Vorwurf der Übergabe von Heroingemisch an E.________ bestritt der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, ge- deckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte, ist die logische Kon- sequenz des fehlenden Geständnisses und darf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. pag. 218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 20 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 19. Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe aus- zusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Stra- fen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Kon- zeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228; 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 20 Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe als angemessene und zweckmäs- sige Sanktion. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29. November 2018 ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (pag. 422). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt wird (vgl. pag. 181 Z. 23 ff.; pag. 218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf CHF 30.00 festzusetzen. 20. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 22. Oktober 2015 und 10. November 2015 und damit bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Ja- nuar 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Bus- se von CHF 200.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 431). Es liegt eine retrospektive Konkurrenz vor. Die Kammer hat in An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kammer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz nicht auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen darf, ihr Ermessen beschränkt sich auf die Asperation (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Kammer rechnet für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. Januar 2018 und 27. Juli 2018 eine asperierte Strafe von insge- samt 30 Strafeinheiten an. Die Strafe von 150 Strafeinheiten ist somit in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 2 StGB um 30 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothe- tische Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe sind die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 und 27. Juli 2018 ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen (bzw. 50 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zu- satzstrafe von 130 Strafeinheiten resultiert. 21 21. Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 130 Strafein- heiten als angemessen. Der Beschuldigte ist somit als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 und 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00, zu verurteilen. Die Polizeihaft vom 10.11.2015 und vom 03./04.12.2015 wird im Umfang von ins- gesamt zwei Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 22. Strafvollzug Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2014 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und nicht zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB verurteilt (pag. 430). Art. 42 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung, es werden keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt. Der bedingte Vollzug ist be- reits dann zu gewähren, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Bei der Beurtei- lung der Prognose im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstän- de hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbio- grafie und Arbeitsverhalten, Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. (HUG MARKUS, OFK-StGB, 19. Auflage, StGB 42 N. 6 ff.). Vorliegend ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weist im Bereich von Betäubungsmitteldelikten zahlrei- che Vorstrafen auf. Weder die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch die unbedingten Geldstrafen hielten den Beschul- digten davon ab, mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig zu werden. Die vorlie- gend zu beurteilenden Taten fanden nur zwei bzw. drei Monate nach der letzten Verurteilung statt. Schliesslich ist beim Beschuldigten keine besonders positive Veränderung seiner Lebensumstände auszumachen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe sind damit nicht gegeben. 22 V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Kammer das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräussern/Verschaffen von unbestimmt mehr als 130 Gramm (brutto) Heroingemisch, infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einstellt, recht- fertigt es sich vorliegend, 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 6‘144.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 1‘536.00, hat der Beschuldigte zu tragen. Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten ei- nen Freispruch von den Anschuldigungen der mengenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. pag. 366). Die Generalstaats- anwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (vgl. pag. 387). Damit sind sowohl die Verteidigung als auch die General- staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Aufgrund des Ausmas- ses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldig- ten 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausma- chend CHF 400.00, aufzuerlegen. 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘600.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getra- gen. 24. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 16. Februar 2017 (pag. 192 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 23 222, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädi- gung von insgesamt CHF 9‘767.50, ausmachend CHF 1‘953.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘254.50, ausmachend CHF 450.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens entfallende Entschä- digung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f. mit Hinweisen). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 7. Dezember 2018 (pag. 436 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘082.20, ausmachend CHF 816.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.90, ausmachend CHF 194.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen ent- fallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürspre- cher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f. mit Hinweisen). Eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. VI. Verfügungen Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen bzw. festgestellt am 03.12.2015 durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, teilweise zwecks Streckens und Weiterveräusserns (Anklageschrift Ziff. 1.3); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbe- kannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015 (Anklageschrift Ziff. 2) und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 2, 106, 107 Abs. 1 StGB; Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde: zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 500.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage. C. weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten (und bereits in der Untersuchung vernichteten) Drogen und Drogen- utensilien werden eingezogen (Art. 69 StGB). 25 II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- mässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. September 2015 bis ca. Ende Oktober 2015 durch Veräussern/Verschaffen von unbestimmt mehr als 130 Gramm (brutto) Hero- ingemisch; so insbesondere 1. in der Zeit von ca. September 2015 bis zum 22.10.2015 in D.________ und evtl. an- derswo durch mindestens dreimalige Übergabe von Heroingemisch an E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.1.2.); 2. Übergabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer (An- klageschrift Ziff. I. 1.1.3.); wird infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5) von total CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 6‘144.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5) von total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘600.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Fürsprecher B.________, gemäss Ziff. IV. 1. nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1. am 22.10.2015 in D.________, durch Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch an E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.1.1.); 2. bzw. festgestellt am 10.11.2015 an der K.________ (Strasse), I.________, durch Be- sitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 8.8 Gramm brut- to (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 3 Bst. a BetmG; Art. 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 26 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.01.2018 und 27.07.2018. Die Polizeihaft vom 10.11.2015 und 03./04.12.2015 wird im Umfang von insgesamt zwei Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (1/5) von total CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 1‘536.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) von total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 400.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.50 200.00 CHF 8'300.00 Entschädigung MLAW 0.50 100.00 CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 694.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'044.00 CHF 723.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'767.50 volles Honorar CHF 10'437.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 694.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'131.50 CHF 890.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'022.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'254.50 A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 9‘767.50, ausmachend CHF 1‘953.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘254.50, ausma- chend CHF 450.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 27 Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 838.00 CHF 67.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 905.05 volles Honorar CHF 1'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'038.00 CHF 83.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'121.05 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'950.00 CHF 227.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'177.15 volles Honorar CHF 3'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'650.00 CHF 281.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'931.05 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘082.20, ausmachend CHF 816.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.90, ausma- chend CHF 194.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 28 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Graf Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 29