15.2.3 Il convient en outre de rappeler les nuances apportées par la jurisprudence concernant l’éventualité de la réalisation du risque (arrêt du Tribunal fédéral 6B_73/2015 du 25 novembre 2015 consid. 1.3.2) : Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).