Begründung: Der dringende Tatverdacht ist aufgrund des oberinstanzlich bestätigten Schuldspruchs erstellt. Weiter ist – wie bereits im erstinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 dargelegt – der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschuldigte wurde auch zweitinstanzlich zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, womit sich angesichts der Dauer der zu erwartenden Sanktion die Fluchtgefahr noch weiter akzentuiert hat. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich mit Blick auf die ausgefällte Strafe als verhältnismässig und der Beschuldigte ist in Sicherheitshaft zu belassen.