Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften E.________, K.________, G.________, F.________, I.________, J.________, L.________ und H.________ von CHF 1‘473.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).