Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9, ausmachend CHF 31‘222.80, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7‘111.65 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).