1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 09.02.2016 wurde mit Verfügungen vom 05.03.2015, 27.01.2016 und 04.03.2016 auf insgesamt CHF 62‘445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Mit vorliegendem Urteil ist über die Nachforderungsrechte zu befinden. Das volle Honorar beträgt CHF 76‘668.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).