2. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO zur solidarischen Haftung zusammen mit Q.________ A.________ für diese rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen gemäss Ziffer B.III.1. verurteilt; 3. P.________ wird entsprechend seinem teilweisen Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 993.60 (inkl. Mehr- 66 wertsteuer) an A.________ verurteilt. Der Betrag ist mit dem gemäss Ziffer B.I.8. geschuldeten Betrag zu verrechnen;