Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als I. betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wird; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wird; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer geltend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wird;