Der Beschuldigte hat dem auch in oberer Instanz obsiegenden und privat vertretenen P.________ auch die gesamten Kosten für die Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 5‘221.80, zu ersetzen. XI. Verfügungen 40. Sicherheitshaft und übrige Verfügungen Die Verfügungen gemäss A.II. des Dispositivs sind rechtskräftig. Ebenso ist in der Zwischenzeit die im Dispositiv vom 19. Dezember 2017 begründete Anordnung der Sicherheitshaft in Rechtskraft erwachsen.