Umgekehrt hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen, welche ihm im Zusammenhang mit den Zivilanträgen, bezüglich welcher er obsiegt hat, entstanden sind. Die Vorinstanz hat diesen Aufwand zutreffend auf 4 Stunden beziffert. Dieser ist zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu vergüten, total ausmachend CHF 993.60. Dieser Betrag ist mit der durch den Beschuldigten geschuldete Entschädigung zu verrechnen. Der Beschuldigte hat dem auch in oberer Instanz obsiegenden und privat vertretenen P.___