Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von CHF 8‘089.20, welcher ausschliesslich auf die Vertretung des Beschuldigten entfällt. Der restliche Betrag (CHF 31‘259.80 abzüglich CHF 8089.20, ausmachend CHF 23‘170.60) ist wie dargelegt hälftig zu teilen. Insgesamt beträgt der auf den Beschuldigten entfallende Aufwand damit CHF 19‘674.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Hiervon hat der Beschuldigte dem Privatkläger P.________ wie dargelegt 85 %, ausmachend CHF 16‘723.35, zu entschädigen. Umgekehrt hat der Beschuldigte in Anwendung von Art.