Die von Fürsprecher S.________ im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen werden als angemessen beurteilt. Fürsprecher S.________ hat es unterlassen, seine Kostennote nach den Aufwendungen, welche durch den Beschuldigten und den Mittäter Q.________ zu tragen sind, aufzuschlüsseln. Die Kammer nimmt daher selbst eine entsprechende Aufteilung aufgrund der eingereichten Kostennote vor. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass praktisch alle entstandenen Aufwendungen sowohl im Verfahren gegen den Beschuldigten als auch in demjenigen gegen Q._____