39. Entschädigung Straf- und Zivilkläger P.________ Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt (pag. 7984, S. 96 der Entscheidbegründung), dass der Privatkläger P.________ im Zivilpunkt ungefähr hälftig unterlegen ist, was bei einem für den Zivilpunkt ausgeschiedenen Aufwand von 30 % 15 % ausmacht. Im Strafpunkt hat er aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten hingegen als vollumfänglich obsiegend zu gelten, weswegen der Beschuldigte ihm diese Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die von Fürsprecher S.______