als vollumfänglich obsiegend zu gelten, weswegen er entsprechend zu entschädigen ist. Rechtsanwalt D.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Kostennote, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein, beantragte jedoch die Zusprechung einer Entschädigung zum vollen Stundenansatz. Dementsprechend scheidet die Kammer 1/9 der geltend gemachten Stunden sowie der Auslagen aus und berechnet die C.________ zustehende Entschädigung auf Basis eines Stundenansatzes von 250.00.