___ und den Beschuldigten hälftig zu verteilen. Der auf den Beschuldigten entfallende Anteil der Kosten beträgt damit CHF 7‘332.35 (hälftige Kosten Voruntersuchung zuzüglich Kosten Hauptverfahren, pag. 7782). Hiervon sind 80 %, ausmachend CHF 5‘865.90, auf den Strafpunkt auszuscheiden und durch den Beschuldigten zu entschädigen. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung an den Beschuldigten in der Höhe von CHF 460.00 ist in Rechtskraft erwachsen. 38.2 Obere Instanz Vor dem Berufungsgericht hat der Privatkläger C.________ als vollumfänglich obsiegend zu gelten, weswegen er entsprechend zu entschädigen ist.